Beiträge von Stefan Schulz

    Ja, das ist korrekt. Aber es wird sehr viele Klagen geben und ich sehe dort auch sehr große Erfolgsaussichten.

    Mir würde es schon stinken wenn ich einen EV9 letztes Jahr als Firmenwagen genommen hätte und mein Nachbar das gleiche Auto dieses Jahr als Firmenwagen und er nur die Hälfte bezahlt. Das ist mit Sicherheit juristisch nicht einwandfrei.

    Aber ich bin einer der wenigen die das Auto einfach so und privat gekauft haben


    Ab 01.01.2020
    gilt, dass die Bemessungsgrundlage (= Bruttolistenpreis) nur zu einem Viertel anzusetzen ist, wenn der Bruttolistenpreis 60.000 EUR nicht übersteigt (sog. 0,25 %-Regelung). Für Anschaffungen nach dem 31.12.2023 darf der Bruttolistenpreis von rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen maximal 70.000 EUR betragen. Liegt der Bruttolistenpreis bei Anschaffungen nach dem 31.12.2023 über 70.000 EUR, wird die Bemessungsgrundlage halbiert (sog. 0,5 %-Regelung).

    Klagen dagegen versprechen glaube ich keinerlei Erfolgsaussichten. und wie man sieht, stellt alles auf den 01.01. ab. Ebenfalls aus meiner Sicht unstrittig ist der 01.01.2025 als frühester Termin zu nennen. Evtl. können die 100 K€ aber auch erst bei Anschaffungen nach dem 31.12.2025 greifen.

    Hier heißt es abwarten, was sich politisch hier so entwickelt.

    Da das Steuerrecht auf das gesamte Jahr abstellt, wird, sofern der Koalitionsvertrag angenommen und das Einkommensteuergesetz (§6 Absatz 4 Nr. 3) dann von der Bundesregierung angepasst wird, wird der BLP für Elektro-Fahrzeuge, die nach dem 01.01.2025 angeschafft (übergeben) wurden, festgelegt.