Hallo zusammen,
ich würde im Falle eines fremdverschuldeten Schadens, einer langen Reparatur und der Weigerung der Gegenseite, den Ersatzwagen komplett zu bezahlen, wie folgt argumentieren:
Generell gilt: Ein Unfallgeschädigter hat Anspruch auf einen Ersatzwagen, auch wenn die Reparatur länger als üblich dauert. Zumindest dann, wenn er bei der Auftragsvergabe nicht von den zu erwartenden Verzögerungen wusste.
Das Oberlandesgerichts Düsseldorf hat in einem Urteil (Az.: 71 C 3 140/21) entschieden:
Ein Unfallgeschädigter hat Anspruch auf einen Ersatzwagen. Das Gericht verweist in seinem Urteil auf das sogenannte Werkstattrisiko, das sowohl Verzögerungen bei der Reparatur als auch bei der Gutachtenerstellung umfasst. Dieses Werkstattrisiko trägt allein der Schädiger. Wusste der Kläger (also der Unfall-Geschädigte) bei der Auftragsvergabe an den Reparaturbetrieb nicht, dass es dort zu erheblichen Verzögerungen kommt, kann ihm das auch nicht vorgeworfen werden.
Quelle: https://www.amz.de/ersatzwagen…er-reparatur-verzoegerung
Ich habe den Text aus der amz etwas umformuliert, damit er leichter verständlich ist.
Die Entscheidung, auf Basis dieser Information einen Rechtsanwalt zu beauftragen, muss natürlich jeder selber treffen. Denn jeder Geschädigte weiß: Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Paar Schuhe!
Grüße aus Friesland
Andreas